Statuten der Sozialdemokratischen Partei Rapperswil-Jona
Statuten der Sozialdemokratischen Partei Rapperswil-Jona
Art. 1 Ziele, Rechtsform, Sitz
- Die Sozialdemokratische Partei Rapperswil-Jona (SPRJ) tritt für die Ziele des demokratischen Sozialismus ein, wie sie in den Statuten und im Parteiprogramm der Sozialdemokratischen Schweiz (SPS) niedergelegt sind.
- Die SPRJ bildet eine Sektion der SPS. Sie besteht als Verein im Sinne des ZGB Artikel 60ff.
Art. 2 Mitgliedschaft
- Die Aufnahme erfolgt auf Grund einer Beitrittserklärung. Über die Aufnahme beschliesst der Vorstand.
- Mitglieder, die sich in besonderem Mass für die SP eingesetzt haben können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
- Ausschlussgründe sind:
a) Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
b) Verstösse gegen die Interessen und Ziele der SPS.
Art. 3 Finanzen
- Die SRRJ finanziert sich ihre Tätigkeit durch:
a) Mitgliederbeiträge
b) Mandatsbeiträge
c) Spenden
d) das Vereinsvermögen
- Mitgliederbeiträge und Mandatsbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt.
- Mitglieder und Mandatsbeiträge sind bis spätestens 30. Juni zu bezahlen.
- Auf Gesuch hin, können Präsident / Präsidentin und Kassierin / Kassier zusammen Mitgliedern in prekären finanziellen Verhältnissen den Mitgliederbeitrag erlassen oder reduzieren.
Art. 4 Organe
- Die Organe der Sektion sind:
a) die Generalversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
d) die Kontrollkommission
Art. 5 Generalversammlung
- Die jährliche ordentliche Generalversammlung ist spätestens bis 31. Mai durchzuführen. Alle Mitglieder werden vom Vorstand schriftlich eingeladen. Die Einladungen müssen spätestens 15 Tage vor dem Termin bei den Mitgliedern eintreffen.
- An der ordentlichen Generalversammlung sind folgende Traktanden zu behandeln:
a) Wahl der Stimmenzählerinnen / Stimmenzähler
b) Protokoll der letzten Generalversammlung
c) Jahresbericht der Präsidentin / des Präsidenten
d) Abnahme der Jahresrechnung der Kassierin / des Kassiers und Bericht der Kontrollkommission
e) Genehmigung des Budgets
f) Wahl der Präsidentin / des Präsidenten
g) Wahl der Kassierin / des Kassiers
h) Wahl der Aktuarin / des Aktuars
i) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
j) Wahl der Mitglieder der Kontrollkommission
k) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
l) Festsetzung der Mandatsbeiträge
m) Festsetzung der finanziellen Kompetenzen des Vorstandes
n) Behandlung eingereichter Anträge
o) Statutenänderungen
p) Fragen an Behördenmitglieder
- Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, Änderungen der Statuten müssen mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Art. 6 Mitgliederversammlung
- Neben der Generalversammlung findet regelmässig Mitgliederversammlungen (MV) statt. An den MVs werden folgende Geschäfte behandelt:
a) Nomination von Kandidatinnen / Kandidaten für die lokalen Behörden, soweit diese vom Volk gewählt werden.
b) Weitere Entscheide zu Wahlen auf kommunaler Ebene. Insbesondere über die Zusammenarbeit mit anderen Parteien und Gruppierungen.
c) Vorschläge an die Kreispartei für Kandidatinnen / Kandidaten für die Kantonsratswahlen
d) Parolenfassung zu lokalen Abstimmungsvorlagen (inkl. Bürgerversammlungen).
e) Beschlussfassung über lokale Initiativen, Motionen oder Petitionen.
f) Beschlussfassung über Anträge an kantonale oder schweizerische Parteitage und Delegiertenversammlungen
g) Anträge für Ausgaben, welche die Finanzkompetenz des Vorstandes übersteigen.
h) Informationen und Diskussionen zu parteipolitischen Themen.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Alle Mitglieder erhalten eine schriftliche Einladung.
- Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird.
- Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst.
Art. 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Präsidentin / Präsident, Aktuarin / Aktuar, Kassierin / Kassier werden als solche gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
- Stadt-, Gemeinde-, Schul-, Kantons-Rätinnen und -Räte sind von Amtes wegen Mitglied des Vorstandes, ebenso die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission der Stadt und die Mitglieder des Stadtforums, sofern sie der SPRJ angehören.
- Der Vorstand wird von der Präsidentin / vom Präsidenten oder der Co-Präsidentin / des Co-Präsidenten einberufen.
- Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt der Tagespräsidenten / dem Tagespräsidenten der Stichentscheid.
- Der Vorstand ist zuständig für die Beschlussfassung zur Initiierung oder Unterstützung lokaler Referenden sowie für alle Geschäfte, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
Art. 7 Kontrollkommission
- Die Kontrollkommission besteht aus zwei Mitgliedern. Sie werden von der Generalversammlung gewählt.
- Die Kontrollkommission prüft die Jahresrechnung. Sie verfasst zu Handen der Generalversammlung einen Bericht und stellt Anträge. Die Kontrollkommission wacht über die Einhaltung der finanziellen Kompetenzen des Vorstandes und die sorgfältige Verwendung der Gelder. Sie hat jederzeit Einblick in alle Unterlagen, Konten und Belege der Sektion. Unregelmässigkeiten sind dem Vorstand umgehend zu melden.
Art. 8 Auflösung
- Die SPRJ kann nur durch einen Beschluss einer Generalversammlung aufgelöst werden. Mindestens zwei Drittel der Anwesenden müssen zustimmen.
- Bei einer Auflösung muss das gesamte Vermögen innerhalb der SP bleiben. Das Archivmaterial wird dem schweizerischen Sozialarchiv in Zürich übergeben.
Art. 9 Allgemeine Bestimmungen
- Gerichtsstand ist Uznach
- Für die Verbindlichkeiten der SPRJ haftet nur das Vereinsvermögen.
- Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Der Sitz befindet sich in Rapperswil-Jona.
Die Änderung der Statuten vom 25. Januar 2010 erfolgte an der Generalversammlung vom 30. April 2021. Diese Statuten sind gültig ab 1. Mai 2021.
Für den Vorstand
das Co-Präsidium der Aktuar